Hand stretched to the sky

Individuelles Recht auf Luftreinhaltung

Staatshaftung für Gesundheitsschäden, die durch Luftverschmutzung verursacht sind

In einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das im Mai im Rahmen eines Votums des Generalanwalts veröffentlicht wurde, wird definiert, unter welchen Bedingungen und Kriterien einzelne Bürger Schadensersatz vom Staat verlangen können. Folgende drei grundsätzlichen Voraussetzungen sind dabei maßgeblich:

1. Die in der EU-Richtlinie festgelegten Grenzwerte wurden überschritten

2. Die Verletzung dieser Richtlinie muss qualifizierbar und vorwerfbar sein, d.h. trotz Grenzwertüberschreitungen wurden keine effektiven Luftreinhaltepläne erstellt und umgesetzt.

3. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der qualifizierten Verletzung der Richtlinie und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nachgewiesen werden – hier könne allerdings genügen, dass der Geschädigte sich ausreichend lange in einer Umgebung aufgehalten hat, für die die Grenzwerte überschritten wurden.

Auch wenn das EuGH-Urteil erst in den nächsten Wochen erwartet wird, folgt das Gericht in der Praxis oft den, Schlussanträgen der Generalstaatsanwaltschaft.

Global nehmen Fälle zu, bei denen einzelnen Personen bescheinigt wird, dass ihre Schädigung auf die Folgen von Luftverschmutzung und Klimaänderung zurückzuführen sind bzw. dass sie das Recht haben zu klagen. Damit werden auch konkret staatlicher Stellen in die Haftung genommen. Bekannte Beispiele sind die die neunjährige Ella aus Großbritannien (mehr hier) oder die Klage von sechs portugiesischen Kindern gegen 33 Staaten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der Folgen klimaschädlicher Immissionen (mehr hier).

Mit der geplanten Verschärfung der EU-Grenzwerte in Richtung der 2021 neu gesetzten WHO-Empfehlungen dürfte diesem Thema in den EU-Mitgliedsstaaten zunehmend Relevanz zukommen.

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